gültig ab Februar/2019
1. Gegenstand der Aquarien- und Terrarienbörsen
Die Börsen dienen grundsätzlich keinen erwerbsmäßigen Zwecken. Auf ihnen dürfen nur Tiere und Pflanzen sowie deren Eier und Samen angeboten werden, wenn sie aus eigener Nachzucht oder aus eigenem längeren Bestand stammen und ihre Haltung und der Handel mit ihnen nach der Tier-, Arten-und Naturschutzgesetzgebung nicht verboten ist.
Die Börsen sind als unmittelbarer Austausch von Informationen und Tieren zwischen den Züchtern und zwischen Züchtern und Haltern gedacht.
Zielsetzung der Börsen ist es, den Import von Wildtieren einzudämmen und zu selbst erhaltenden Population in menschlicher Obhut beizutragen.
Nicht erlaubt ist das Anbieten von Tieren, Pflanzen, Futter und Zubehör, die speziell für den Verkauf erworben wurden.
Nicht erlaubt ist auch das Anbieten von giftigen Tieren, ausgenommen davon sind schwach giftige Arten, deren Gift nicht stärker als das von Bienen oder Wespen ist.
2. Haftung
Der Verein tritt nur als Veranstalter in Erscheinung, rechtswirksame Geschäfte entstehen nur zwischen Anbieter und Käufer! Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Verluste, Unfälle und Schäden!
3. Ablauf
Der Verkauf darf erst nach Eröffnung der Börse beginnen. Den Anweisungen des Börsenwartes ist Folge zu leisten. Bei Verstößen kann eine Verweisung von der Börse einmalig oder dauerhaft erfolgen.
4. Tierschutz
Folgende Bestimmungen sind aus Gründen des Tierschutzes unabdingbar und zu beachten.
1. Tiere und Pflanzen dürfen nur in einem einwandfreien und gesunden Zustand angeboten werden.
2. Es sind nur Behältnisse zugelassen, die von ihrer Größe her den Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden. Eventuell dazu ergangene oder ergehende Vorschriften sind zu beachten.
3. Eine starke Überbesetzung der Behältnisse ist nicht zulässig.
4. Die Behältnisse sind auf einer Temperatur zu halten, die den Ansprüchen der angebotenen Tiere genügt.
5. Eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere muss gewährleistet sein.
6. Zur Vermeidung von unnötigem Stress sind die Aquarien mit geeigneten Rückzugsmöglichkeiten für die Tiere (z.B. Pflanzenbüschel, Wurzeln, Steine) auszustatten.
7. Die Aquarien dürfen nur von einer Seite und von oben einsehbar sein. Wenn der Fang von der Beckenrückseite erfolgt, darf auch diese einsehbar sein. Reflexionen der Bodenscheibe sind zu vermeiden z.B. mit einer dunklen Unterlage oder einem Bodengrund (Kies,Sand, usw.)
8. Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten abgerundeten Fischtransportbeuteln oder anderen geeigneten Transportbehältnissen erfolgen.
Die Tiere dürfen nur in Verpackungen mit Sicht- und ggf. Wärmeschutz abgegeben werden.
Pflanzen sind ebenfalls sachgerecht zu verpacken, um sie vor Austrocknung und Temperaturschäden zu schützen.
Im übrigen sind alle zum Schutz der Tiere und Pflanzen ergangenen und noch ergehenden Vorschriften zu beachten.
9. Um ein starkes Absinken des Wasserspiegels während der Börse zu verhindern, ist bei Bedarf Wasser nachzufüllen.
10. In allen Räumen, in denen Tiere ausgestellt sind, herrscht Rauchverbot.
11. Die Abgabe von Tieren an Kinder unter 16 Jahren ist ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten untersagt.
5. Anbieter
1. Die Behältnisse sind mit Schildern zu versehen, aus denen hervorgeht:
Name und Anschrift des Anbieters / Züchters
Artname der Tierart (wissenschaftlich und deutsch)
Herkunftsgebiet
Angebotspreis
2. Vom Anbieter wird erwartet, dass er den Interessenten über die Pflegebedingungen der erworbenen Tiere und Pflanzen berät.
3. Händlern und erwerbsmäßigen Züchtern ist der Verkauf auf der Börse nicht gestattet.
4. Inhaber des VDA – Sachkundenachweises werden bei der Platzvergabe bevorzugt.
6. Zahlungsverkehr
Der gesamte Zahlungsverkehr erfolgt über die Aussteller. Für die Kosten der Börsenausrichtung erhält der Verein pro lfm Tisch (Tiefe 50 cm), 10,00 Euro (Mitglieder 5,00 Euro), zahlbar am Börsentag bei der Platzeinweisung.
Bei Cent Beträgen wird immer zum nächsten Euro aufgerundet.
7. Folgende Bestimmungen sind aus Gründen des Tierschutzes unabdingbar und zu beachten
1. Tiere dürfen nur in einem einwandfreien und gesunden Zustand angeboten werden.
2. Die Behältnisse müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen:
Ausreichend Lüftung, geeignetes Bodensubstrat für die Aufnahme von Ausscheidungen, Rückzugsmöglichkeiten, ggf. auch eine Tränke und Futter.
3. Die Größe des Behälters muss ein ungehindertes Wenden und Niederlegen der Tiere ermöglichen.
Als Faustregel, bei Echsen und Amphibien mindestens 1,5 fache Kopf-Rumpflänge,
bei Schlangen mindestens 0,5-fache der Gesamtlänge und
bei Schildkröten mindestens 2-fache Panzerlänge.
Bei Kleinsäugern (Futtertiere) ist die maximale Besatzdichte 60% der Grundfläche.
4. Die Betrachtung der Tiere soll nur von einer Seite oder von oben möglich sein.
Jedes Tier ist in der Regel einzeln unterzubringen, das gilt auch, wenn die Tiere paarweise
oder als Zuchtgruppe abgegeben werden sollen. Ausgenommen Insekten und Kleinsäuger.
5. Herausnehmen von Tieren aus den Behältern ist ausschließlich im Beisein und nach Zustimmung des Besitzers gestattet, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt. Das beklopfen und schütteln der mit Tieren besetzten Behältern ist nicht tierschutzgerecht.
Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln, die Verletzungen verursachen können oder für das Tier schmerzhaft sind, sollen in der Regel nicht erfolgen bzw. sind sie auf ein Minimum zu beschränken. Das Geschlecht des Tieres ist vor der Börse ggf. durch einen Tierarzt zu bestimmen.
Ein Verkauf von Babymäusen, Babyratten und anderen vergleichbaren Jungtieren ist nicht erlaubt. Dasselbe gilt für Weibchen, die vor weniger als 48 h geboren haben oder die sich in der Geburt befinden.
Alle Behältnisse sind gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Öffnen zu sichern (z.B. Klebeband )
Behälter dürfen nicht gestapelt werden, da die Gefahr des versehentlichen Umstoßens besteht.
Sie sind möglichst erschütterungsfrei aufzustellen
6. In allen Räumen, in denen Tiere ausgestellt sind, herrscht Rauchverbot.
7. Die Abgabe von Tieren an Kinder unter 16 Jahren ist ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten untersagt.
8. Anbieter
1. Die Behältnisse sind mit Schildern zu versehen, aus denen hervorgeht:
Name und Anschrift des Anbieters / Züchters
Artname der Tierart (wissenschaftlich und deutsch )
Herkunft: Nachzucht/Wildfang
Geschlecht 1,0/0,1/0,0,1
Schutzstatus: WA I, WA II; BArtSchV o.ä.
2. Vom Anbieter wird erwartet, dass er den Interessenten über die Pflegebedingungen der erworbenen Tiere berät.
3. Inhaber des VDA – Sachkundenachweises werden bei der Platzvergabe bevorzugt.
9. Zahlungsverkehr
Der gesamte Zahlungsverkehr erfolgt über die Aussteller. Für die Kosten der Börsenausrichtung erhält der Verein pro lfm Tisch (Tiefe 50 cm), 10,00 Euro (Mitglieder 5,00 Euro), zahlbar am Börsentag bei der Platzeinweisung.
Bei Cent Beträgen wird immer zum nächsten Euro aufgerundet.