§ 1 Name des Vereins
Der Verein trägt den Namen Aquarien- und Terrarienfreunde Hohenlohe und hat seinen Sitz in Bretzfeld. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und erhält den Zusatz e.V.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein ist bestrebt, die Aquaristik, die Terraristik, den Tier-, Arten- und Naturschutzgedanken, sowie das Naturverständnis der Jugend zu fördern. Zudem unterstützt der Verein die Arterhaltung bedrohter oder in der Natur ausgestorbener Tierarten der Aquaristik und/oder Terraristik und deren Lebensräume.
Er verfolgt mit seiner Tätigkeit keinerlei politische oder religiöse Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
Der Verein ist dem Verband Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde e.V., gegr. 1911, angeschlossen.
§ 4 Mittel zum Zweck
Zum Erreichen der Ziele des Vereins sind regelmäßige Versammlungen (verbunden mit Vorträgen), Erfahrungsaustauch, Förderung der Tier- und Pflanzenzucht, vereinsinterne Veröffentlichungen und gemeinsame Unternehmungen dienlich.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Jugendmitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jeder unbescholtene Aquarien- und Terrarienliebhaber werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das Aufnahmegesuch hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Dieser gibt auf der nächsten Monatsversammlung das Aufnahmegesuch bekannt. Werden innerhalb eines Monats keine Einwendungen gegen die Aufnahme erhoben, so wird auf der nächsten Ausschusssitzung die Aufnahme beschlossen. Mit Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages gilt die Satzung als anerkannt und der Neuaufgenommene tritt in seine Rechte und seine Pflichten als Mitglied ein.
Ehrenmitglied kann auf Vorschlag der Vorstandschaft werden, wer für den Verein, die Aquaristik und/oder Terraristik besondere Verdienste erbracht hat. Es hat die gleichen Rechte der ordentlichen Mitglieder und ist von der Zahlung von Beiträgen befreit.
Jugendmitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es bedarf jedoch zur Aufnahme die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Mit Erreichen des 18. Lebensjahr wird es automatisch ordentliches Mitglied.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, sich an allen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen und alle Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
Die Mitglieder haben weiterhin das Recht, alle Vorteile, die Ihnen der Verein für die Ausübung ihrer Liebhaberei verschaffen kann, zu nutzen.
Jedes Mitglied erhält im Rahmen seiner Aufnahme ein Exemplar der Satzung des Vereins und einen Mitgliedsausweis.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied soll im Rahmen seiner Möglichkeiten für den Verein tätig werden.
Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages und der Zahlungstermin werden auf der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Beitragszahlung verpflichtet.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes. Die Mitgliedschaft kann durch freiwilligen Austritt enden. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Das Austrittsgesuch ist spätestens drei Monate zum Jahresende schriftlich an den Vorstand zu richten.
Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss enden,
a) wenn das Mitglied mit der Zahlung seines Beitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb des gesetzten Zahlungstermins nicht bezahlt.
b) wenn sich das Mitglied einer Schädigung des Ansehens und Rufes des Vereins durch sein persönliches Verhalten schuldig macht.
Der Antrag auf Ausschluss muss schriftlich vom Vorstand oder von einem Mitglied gestellt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss. Von dem Ausschluss ist das Mitglied schriftlich zu unterrichten. Gegen den Beschluss kann innerhalb von 14 Tagen, nach Aufgabe des per Einschreiben übersandten Beschlusses beim Vorstand schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss. Der Rechtsweg gegen diesen Beschluss ist unzulässig. Ausgeschlossene Mitglieder können nicht wieder Mitglied werden.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder sind verpflichtet, ihre Mitgliedskarte und sonstiges Vereinseigentum ohne besondere Aufforderung innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben. Nicht zurückgegebene Mitgliedskarten sind ungültig, ihr Missbrauch wird strafrechtlich verfolgt. Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an das Vermögen des Vereins, etwaige Verpflichtungen an den Verein bleiben bestehen.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins bestehen aus:
• Dem Vorstand
• Dem Ausschuss
• Der Mitgliederversammlung (§14)
§ 10 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Vereins besteht aus dem Vorstand und dem Ausschuss, diese beiden bilden den Gesamtausschuss.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus den beiden Vorsitzenden nach § 26 BGB, dem Kassierer und dem Schriftführer.
Jeder der Vorsitzenden ist für sich allein zur Vertretung i.S.d. §26 BGB berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
Die Vorsitzenden haben die Interessen und den guten Ruf des Vereins zu wahren und zu fördern.
Der erste und zweite Vorsitzende bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 12 Vergütungen im Verein
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Der Gesamtausschuss kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen eine Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. §26 BGB zuständig.
3. Der Gesamtausschuss kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
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4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten hauptamtlich Beschäftigte für Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Erste Vorsitzende.
5. Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot zur Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzten.
6. Der Anspruch auf Aufwandsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen wird.
7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Gesamtausschuss erlassen und geändert wird.
§ 13 Ausschuss
Der Ausschuss besteht neben den beiden Vorsitzenden, aus dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Börsenwart, dem Jugendwart und einem bis vier Beisitzern. Ab 200 Hauptmitgliedern, ist je 50 angefangenen Mitgliedern ist ein zusätzlicher Beisitzer möglich.
Der Ausschuss wird auf Vorschlag des Vorstandes oder von mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Wahl kann auch in offener Abstimmung erfolgen. Nur ordentliche Mitglieder können in den Ausschuss berufen werden. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses während der laufenden Amtszeit aus, so wird auf der nächsten Ausschusssitzung, bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, ein neues Mitglied berufen.
Der Ausschuss ist das ausführende Organ in der Geschäftsführung des Vereins. Er bearbeitet in gemeinsamer Sitzung alle laufenden Angelegenheiten und alle Anträge des Vorstandes und der einzelnen Mitglieder. Er entscheidet durch Abstimmung endgültig über alle Maßnahmen, die zur reinen Geschäftsführung
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notwendig sind und über alle Maßnahmen, die zur Ausführung einer von einer Mitgliedsversammlung beschlossenen Sache notwendig sind.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und/oder per Telefon- und/oder Videokonferenz zugeschaltet sind. Einer der beiden Vorsitzenden muss anwesend und/oder per Telefon- und/oder Videokonferenz zugeschaltet sein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und/oder per Telefon- und/oder Videokonferenz zugeschalteten Mitglieder getroffen. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Erste Vorsitzende bzw. dessen Vertreter, der Zweite Vorsitzende. Zulässig sind auch Sitzungen, die nur über Telefon- und/oder Videokonferenz abgehalten werden. Bei Telefon- und/oder Videokonferenzen oder teilweiser Zuschaltung von Ausschussmitgliedern, müssen die Teilnehmer bei Beschlussfassungen, das Ihnen zugesendete Protokoll, schriftlich und/oder per E-Mail bestätigen. Die Ausschussmitglieder haben die ihnen übertragenen Aufgaben laufend und pünktlich auszuführen. Sie haben über ihre Arbeit, dem Vorstand gegenüber, Rechenschaft abzulegen
Eine Ausschusssitzung ist zwingend, innerhalb von sieben Tagen vor der Jahreshauptversammlung einzuberufen, falls schriftliche Anträge zur Jahreshauptversammlung vorliegen.
§ 14 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereines und umfasst die Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
§ 15 Monatsversammlung
Die ordentliche Monatsversammlung findet einmal jeden Monat, davon ausgenommen die Sommerpause. Sie dient in erster Linie dem Vereinszweck.
Über den Verlauf der Versammlung ist Protokoll zu führen und es ist Anwesenheitsliste zu erstellen
§ 16 Jahreshauptversammlung
Die alljährliche ordentliche Jahreshauptversammlung sollte im ersten Quartal abgehalten werden.
Der Termin der Jahreshauptversammlung ist vom Schriftführer unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen allen Hauptmitgliedern unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform mitzuteilen und sie sind einzuladen.
Die Einladung der Mitglieder erfolgt per E-Mail an die jeweils vom Mitglied angegebene E-Mail-Adresse sowie durch Veröffentlichung in den örtlichen Printmedien.
Für die Mitteilung der jeweils gültigen E-Mail-Adresse, sind die Mitglieder eigenverantwortlich. Diese ist dem Vorstand mitzuteilen, der diese zeitnah dem entsprechenden Spartenleiter mitteilt.
Mitglieder, die nicht über eine E-Mail-Adresse verfügen, können sich die Einladung, auf schriftlichen Antrag, an ihre Postanschrift senden lassen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass kein postalischer Rückläufer bekannt ist.
Über die Jahreshauptversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll zu schreiben, dieses ist vom Ersten oder Zweiten Vorsitzenden zu unterschreiben.
Die Jahreshauptversammlung ist stets ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, ausgenommen §18 Absatz 2 und §19.
Anträge für die Jahreshauptversammlung müssen mindestens 10 Tage vorher schriftlich an den Vorstand eingegangen sein.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Ausschuss dies beschließt, oder wenn mind. 20% der Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag mit einer Begründung einreichen. Die Einberufung hat innerhalb von sechs Wochen nach Beschluss oder Beantragung zu erfolgen.
§ 17 Abstimmung und Wahlen
Bei allen Abstimmungen entscheidet, sofern die Satzung keine anderslautende Vorschrift enthält, die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Erste Vorsitzende bzw. dessen Vertreter.
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahre.
Die Wahlen erfolgen bei zwei oder mehr Vorschlägen geheim durch Stimmzettel. Die Wahl des Ersten und Zweiten Vorsitzenden erfolgt geheim.
§ 18 Änderung der Satzung
Änderungen oder Ergänzungen zur gegenwärtigen Satzung können in einer Jahreshauptversammlung durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Änderungen des Vereinszweckes (§3) können nur mit zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins vorgenommen werden.
§ 19 Auflösung des Vereins
Auf Antrag von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines kann der Verein durch eine Jahreshauptversammlung aufgelöst werden, wenn nicht mehr als 5 Mitglieder zur Fortführung des Vereins bereit sind.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 20 Einreichungsdatum
In der Gründungsversammlung am 27.März 1996 wurde die Satzung von den anwesenden Mitgliedern angenommen.
§ 21 Neufassungsdatum
In der Jahreshauptversammlung am 05.03.2022 wurde die Neufassung der Satzung von den anwesenden Mitgliedern angenommen und tritt nach Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
§ 22 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, können vom Ausschuss umgesetzt werden und bedürfen dann keiner Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung. Sie sind den Vereinsmitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Jahreshauptversammlung mitzuteilen.