Satzung 26.03.1996

Satzung der Aquarienfreunde Hohenlohe e.V. 1996
Vereinssatzung vom 26.03.1996

§ 1 Name des Vereins
Der Verein trägt den Namen Aquarienfreunde Hohenlohe und hat seinen Sitz in Bretzfeld. Er soll ins Vereinsregister des Amtsgerichts Öhringen eingetragen werden und erhält danach den Zusatz e. V.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein ist bestrebt, die Aquaristik, den Tier- und Naturschutzgedanken, sowie das Naturver­ständnis der Jugend zu fördern.
Er verfolgt mit seiner Tätigkeit keinerlei politische oder religiöse Ziele.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Li­nie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittel zum Zweck
Zum Erreichen der Ziele des Vereins sind regelmäßige Versammlungen (verbunden mit Vorträgen), Erfahrungsaustausch, Förderung der Tier- und Pflanzenzucht, Veröffentlichungen und gemeinsame Unternehmungen dienlich.

§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Jugendmitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jeder unbescholtene Aquarienliebhaber werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das Aufnahmegesuch hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Dieser gibt auf der nächsten Mitgliederversammlung das Aufnahmegesuch bekannt. Werden innerhalb eines Monats keine Einwendungen gegen die Aufnahme erhoben, so wird auf der nächsten Vorstandschaftssitzung die Aufnahme beschlossen. Mit Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages gelten die Satzung als anerkannt und der Neuaufgenommene tritt in seine Rechte und Pflichten als Mitglied ein.
Ehrenmitglied kann auf Vorschlag der Vorstandschaft werden, wer für den Verein oder die Aquaristik besondere Verdienste erbracht hat. Es hat die gleichen Rechte der ordentlichen Mitglieder und ist von der Zahlung von Beiträgen befreit.
Jugendmitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sie bedürfen jedoch zur Aufnahme der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Mit Erreichen des 18. Lebensjahres wird es automatisch ordentliches Mitglied.

§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, sich an allen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen und alle Ein­richtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
Die Mitglieder haben weiterhin das Recht, alle Vorteile, die ihnen der Verein für die Ausübung ihrer Liebhaberei verschaffen kann, zu nutzen.
Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung des Vereins und einen Mitgliedsausweis.

§ 7 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied soll im Rahmen seiner Möglichkeiten für den Verein tätig werden.
Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages und der Zahlungstermin werden auf der Jahres­hauptversammlung festgesetzt. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Beitragszahlung verpflichtet.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds.
Die Mitgliedschaft kann durch freiwilligen Austritt enden. Der Austritt kann nur zum Jahresende er­folgen. Das Austrittsgesuch ist spätestens 3 Monate vor Jahresende schriftlich an den Vorstand zu richten.
Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss enden,
a ) wenn das Mitglied mit der Bezahlung seines Beitrages mehr als 3 Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb des gesetzten Zahlungstermins nicht bezahlt.
b) wenn sich das Mitglied einer Schädigung des Ansehens und des Rufes des Vereins durch sein per­sönliches Verhalten schuldig macht.
Der Antrag auf Ausschluss kann vom Vorstand oder von Mitgliedern gestellt werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Von dem Ausschluss ist das Mitglied schriftlich zu verständigen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Vorstand Berufung eingelegt werden. Der Ausschuss entscheidet dann endgültig über den Ausschluss. Der Rechtsweg gegen diesen Beschluss ist unzulässig. Ausgeschlossene Mitglieder können nicht wieder Mitglieder werden.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder sind verpflichtet, ihre Mitgliedskarte und sonstiges Vereinseigentum ohne besondere Aufforderung innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben. Nicht zu­rückgegebene Mitgliedskarten sind ungültig, ihr Mißbrauch wird strafrechtlich verfolgt. Ausgeschie­dene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an das Vermögen des Vereins, etwaige Verpflichtungen an den Verein bleiben bestehen.

§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins bestehen aus:

· dem Vorstand

· dem Ausschuß

· der Mitgliederversammlung

§ 10 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Vereins besteht aus dem Vorstand und dem Ausschuss.

§ 11 Vorstand
Der erste und der zweite Vorstand sind Vorstände im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist für sich allein zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorstand nur bei Verhinderung des 1. Vorstandes zur Vertretung berechtigt ist.
Die Vorstände haben die Interessen und den guten Ruf des Vereins zu wahren und zu fördern.
Der erste und der zweite Vorstand werden von der Hauptversammlung auf 2 Jahre in geheimer Ab­stimmung gewählt.
Der erste und der zweite Vorstand bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

§ 12 Ausschuss
Der Ausschuss besteht neben den beiden Vorständen aus dem Kassenwart, dem Schriftführer und 1 bis 4 Beisitzer.
Der Ausschuss wird auf Vorschlag des Vorstandes oder von mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren berufen. Die Wahl kann auch in offener Ab­stimmung erfolgen. Nur ordentliche Mitglieder können in den Ausschuss berufen werden. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses während der laufenden Amtszeit aus, so wird auf der nächsten Mitglieder­versammlung ein neues Mitglied berufen
Der Ausschuss ist das ausführende Organ in der Geschäftsführung des Vereins. Er bearbeitet in ge­meinsamer Sitzung alle laufenden Angelegenheiten und alle Anträge des Vorstandes und der einzelnen Mitglieder. Er entscheidet durch Abstimmung endgültig über alle Maßnahmen, die zur reinen Ge­schäftsführung notwendig sind über alle Maßnahmen, die zur Ausführung einer von der Hauptversammlung oder einer Mitgliederversammlung beschlossenen Sache notwendig sind.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Einer der beiden Vorstände muss anwesend sein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand bzw. dessen Vertreter. Die Ausschussmitglieder haben die ihnen übertragenen Aufgaben laufend und pünktlich auszuführen und je­derzeit das Interesse des Vereins zu wahren und zu fördern. Sie haben über ihre Arbeit dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung umfasst die Monatsversammlung und die Hauptversammlung.

§ 14 Monatsversammlung
Die ordentliche Monatsversammlung findet einmal in jedem Monat statt. Sie dient in erster Linie dem Vereinszweck.
Die Monatsversammlung kann über Vereinsausschlüsse und über Abwicklungen, die zur reinen Ge­schäftsführung notwendig sind, beschließen.
Über den Verlauf der Versammlung ist Protokoll zu führen und eine Anwesenheitsliste zu erstellen.

§ 15 Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung ist alljährlich im ersten Quartal abzuhalten.
Alle Mitglieder sind hierzu mindestens 10 Tage vorher schriftlich, mit Angabe der Tagesordnung, ein­zuladen. Einzuladen hat der Schriftführer.
Über die Hauptversammlung hat der Schriftführer ein Protokolle zu schreiben, dieses ist vom ersten oder zweiten Vorstand zu unterschreiben.
Die Hauptversammlung ist stets ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, ausgenommen § 17 Absatz 2 und § 18.
Besondere Anträge für die Hauptversammlung sind mindestens 8 Tage vorher schriftlich an den Vor­stand einzureichen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Ausschuss dies beschließt, oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag mit einer Begründung einreichen. Die Einberufung hat innerhalb von 6 Wochen nach Beschluss oder Beantragung zu erfolgen.

§ 16 Abstimmung und Wahlen
Bei allen Abstimmungen entscheidet, sofern die Satzung keine anderslautende Vorschrift enthält, die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. dessen Vertreter.
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahre.
Die Wahlen erfolgen bei zwei oder mehr Vorschlägen geheim durch Stimmzettel, bei der Wahl des 1. Vorstandes auf jeden Fall geheim.

§ 17 Änderung der Satzung
Änderungen oder Ergänzungen zur gegenwärtigen Satzung können nur in einer Hauptversammlung durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Änderungen des Vereinszweckes (§ 3) können nur mit zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden.

§ 18 Auflösung des Vereins
Auf Antrag von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder kann der Verein durch eine Hauptversammlung aufgelöst werden, wenn nicht mehr als 5 Mitglieder zur Fortführung des Vereins bereit sind.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu ver­wenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 19 Errichtungsdatum
In der Gründungsversammlung am 27.März 1996 wurde die Satzung von den anwesenden Mitglieder angenommen.